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   OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02   

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https://dejure.org/2002,11092
OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.08.2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. August 2002 - 8 W 85/02 (https://dejure.org/2002,11092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 78 Abs. 1 ZPO; § 91 Abs. 2 ZPO; § 28 Abs. 2 BRAGO
    Reisekostenerstattung für einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bei Zumutbarkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Ort des Oberlandesgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reisekostenerstattung für einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bei Zumutbarkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Ort des Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Reisekosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1539 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 428
  • MDR 2002, 1457
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 8 W 85/02
    Der Senat folgt der Meinung (vgl. grundlegend: OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 f. [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] [OLG Frankfurt am Main 31.07.2000 - 6 W 126/00] ), wonach sich nach der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen, wenngleich postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten einmal nicht nach § 91 Abs. S. 2 S. 2 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO richtet.
  • OLG Oldenburg, 17.01.2003 - 15 W 3/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Ein Ausschluss der Erstattung von Reise- und Anwesenheitskosten wird demnach nur für den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt angeordnet, nicht jedoch für den am Sitz des Gläubigers mit der Beantragung eines Mahnbescheids beauftragten Rechtsanwalt, der sich nach Einlegung des Widerspruchs mit der Notwendigkeit konfrontiert sieht, seinen Mandanten bei einem auswärtigen Prozessgericht zu vertreten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt MDR 2000, 1215; OLG Oldenburg MDR 2002, 1457).
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